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   BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04   

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https://dejure.org/2005,2129
BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten in Bezug auf ein Franchiseverhältnis; Gewähr für die Richtigkeit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Standort einer Gaststätte; Ersatz von Aufwendungen für Miete, Umbau und ...

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Zur Sachwalterhaftung bei vorvertraglicher Wirtschaftlichkeitsprognose

  • Judicialis

    ZPO § 286 Abs. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anforderungen an den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrags; Haftung eines Dritten (Verhandlungsführers) aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme von Eigenvertrauen (§ 311 III S. 2 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrags, Auskunftsvertrag, Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Masterfranchisenehmer

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anforderungen an den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrags; Haftung eines Dritten (Verhandlungsführers) aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme von Eigenvertrauen (§ 311 III S. 2 BGB n.F.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2547 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 993
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 unter II 1; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils m.w.Nachw.).

    Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO).

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO m.Nachw.).

  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 4/88

    Beurteilung eines Beweisantritts durch das Gericht hinsichtlich des Verbots der

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989 - IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II 2; Urt. v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter II 2 c).
  • BGH, 13.12.2002 - V ZR 359/01

    Anforderungen an die Darlegung schlüssigen Klagevorbringens

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.12.2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 19.03.2002 - XI ZR 183/01

    Erheblichkeit des Beweisantritts zu einer Haupttatsache

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989 - IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II 2; Urt. v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter II 2 c).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 87/88

    Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 138/92

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Verhandlungsgehilfe einer Vertragspartei wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise dann selbst haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat und gleichsam in eigener Sache tätig wird (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 3.4.1990 - XI ZR 206/88, WM 1990, 966 unter III 2 a m.w.Nachw.) oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1994 - II ZR 138/92, WM 1995, 108 unter II 2 a).
  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 173/88

    Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen:

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Liefervergünstigungen, die der Beklagten aufgrund von Rahmenverträgen mit Lieferanten der Franchisenehmer zugeflossen sein sollen, hat das Berufungsgericht zu Recht wie Provisionszahlungen behandelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines die Haftung des Vermittlers begründenden wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 23.10.1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586 unter II 1 c; Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, WM 1989, 1923 unter I 2 a).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 170/90

    Verjährung bei Käuferansprüchen aus Auskunftvertrag mit Drittem

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 unter II 1; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94

    Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 206/88

    Haftung des Unternehmensberaters

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 186/94

    Verbot der vorweggenommenen Beweisaufnahme

  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

    Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Voraussetzung für eine Haftung ist darüber hinaus, dass der Verhandelnde eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (BGH, Urteil vom 17.06.1991, II ZR 171/90, Rn. 18; BGH, Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/04, Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 80/12

    Heilung durch Schamanen: Klage auf Rückerstattung der Kosten abgewiesen

    2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH NJW-RR 2006, 993; NJW-RR 1992, 1011).

    Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags reicht allerdings die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger allein ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung nicht aus (BGH NJW-RR 2006, 993).

    Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW-RR 2006, 993, 994).

    Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (BGH NJW-RR 2006, 993, 994).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 21 U 70/15

    Schadensersatzansprüche des Erwerbers einer Immobilie gegen die als

    * wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994).

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft, z.B. in Form von Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft ein solches für diese Fallgruppe relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse regelmäßig nicht begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605 unter I 3; Urteil vom 17.6.1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242; Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994 Rz. 16; Gehrlein/Sutschet, Beck'scher online Kommentar, BGB, Stand August 2015, Rz. 118 zu § 311).

    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/14, NJW-RR 2006, 993, 994 RZ 12 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der

    Erste Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass der Dritte an den Vertragsverhandlungen oder dem Vertragsschluss als Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter einer Partei beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233; BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993).
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 36/10

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche

    Dem Tatrichter bleibt dabei unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach Einzelheiten zu fragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Vorkommnisse (vgl. BGH 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 - Rn. 20 f., NJW-RR 2006, 993) .
  • LG Köln, 10.06.2009 - 28 O 600/06
    Voraussetzung hierfür wäre, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. BGH, NJW 1983, 2696; NJW-RR 2006, 993).

    Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers hatte und diesen wohlmöglich über einen längeren Zeitraum beriet, besagt wenig darüber, ob der Beklagte zu 2) für das konkrete Rechtsgeschäft eine besondere persönliche Gewähr übernommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 993).

  • OLG Nürnberg, 21.01.2008 - 6 U 2208/07

    Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft: Haftungsbeschränkung auf das

    Einen solchen Umstand hat die Rechtsprechung etwa darin gesehen, dass der Anwalt durch sein Auftreten eine über das normale Vertrauen des Mandanten hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Auftrags übernahm (BGH NJW-RR 2006, 993; Palandt-Grüneberg, aaO., Rn 63 m.w.N.).
  • LG Köln, 10.06.2009 - 28 O 50/07
    Voraussetzung hierfür wäre, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. BGH, NJW 1983, 2696; NJW-RR 2006, 993).

    Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers hatte und diesen wohlmöglich über einen längeren Zeitraum beriet, besagt wenig darüber, ob der Beklagte zu 2) für das konkrete Rechtsgeschäft eine besondere persönliche Gewähr übernommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 993).

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 28 U 138/07

    Anwaltshaftung: Kein unbeschränktes Mandat bei überschlägigem

    Ob mit den von der Klägerin benannten Zeugen der Beweis gelingen konnte, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Schlüssigkeit des Vortrages, dessen Wahrscheinlichkeit für die Frage seiner Schlüssigkeit keine Bedeutung hat (vgl. BVerfG in NJW 2003, 2976 [2977 zu 2.c.]; BGH in BeckRS 2007 01084 [Rdn. 9]; NJW-RR 2006, 993 [994 Rdn. 20]; NJW-RR 2003, 491; NJW-RR 1991, 888 [890 zu 2.b.]; NJW 1972, 249 [250 zu bb.]; NJW 1960, 1950 [1951 zu 2]).
  • OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer

    Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (std. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15 m.w.N., juris, BGH, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den "Garanten der Vertragsdurchführung" selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 - 34 U 133/11 - Rz. 66).

  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 34 U 68/11

    Persönliche Haftung der Initiatoren eines Anlagemodells

  • OLG Frankfurt, 17.12.2009 - 22 U 143/07

    Haftung des mit Schadstoffuntersuchungen beauftragten Ingenieurs bei nicht

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 24 U 361/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Karoq mit einem Motor der

  • OLG Frankfurt, 12.02.2014 - 2 U 130/13

    Zum Vorliegen eines Darlehensvertrages

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2006 - 24 U 141/05

    Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei Abfindungen, wenn der Anwalt zuvor

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

  • OLG München, 14.07.2010 - 7 U 1542/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages;

  • KG, 09.06.2011 - 20 U 88/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers bei Vermittlung

  • LG Bochum, 27.11.2012 - 17 O 100/10

    Vorliegen einer Gesamtnichtigkeit eines Anlieferungsvertrages bei Unwirksamkeit

  • LG Paderborn, 02.09.2011 - 2 O 169/11

    Aus culpa in contrahendo haften grundsätzlich keine Handelsvertreter,

  • LG Duisburg, 30.06.2022 - 8 O 128/19
  • LG Osnabrück, 31.10.2014 - 7 O 609/14

    Fehlerhafter Anlageberatung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger

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